URALP Royal

Exklusiv-Ferienwohnungen im Brandnertal
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Beste Bewertung - 4 Edelweiss
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AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
VERMIETUNG VON FERIENWOHNUNGEN
IM APPARTEMENTSHAUS „Uralp Royal“, BRAND


Alle angebotenen Wohnungen werden lediglich als Ferienwohnung zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung, d.h. als Zweitwohnung und nicht als Hauptwohn-sitz angeboten. Dies wird vom Mieter ausdrücklich akzeptiert. Der Mieter erklärt, dass er über einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz verfügt. Die Vermietung erfolgt im Rahmen des Beherbergungsbetriebes.

§ 1 Geltungsbereich
Sonja Konz-Schörpf und Wally Thomas sind Eigentümer des Appartementhauses Uralp Royal, Mühledörfle 45 in 6708 Brand, Österreich. Sie vermieten in diesem Haus 5 Ferienwohnungen. Für diese Mietverträge gelten die nachfolgenden festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im konkreten Miet- bzw. Beherbergungsvertrag Abweichungen vereinbart wurden.
§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1          Begriffsdefinitionen:
In den nachfolgenden Bestimmungen werden verschiedene Begriffe verwendet,
die wie Folgt definiert werden:

„Beherberger“:
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“:
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, etc.).

„Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast, oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und Unternehmer“:
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag,
dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1          Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2          Bei Buchung wird gleichzeitig die Zahlung vereinbart. Anzahlung: bis 3 Monate 25%, danach 100%. Diese ist per Kreditkarte sofort zu leisten. Der Vertragspartner erhält unmittelbar nach dem Zahlungseingang die Buchungsbestätigung. Der unmittelbare Zahlungseingang ist verpflichtend für den Beherbergungsvertrag.
Die Kosten für die Geldtransaktion trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1          Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugs-zeit anbietet, die gemieteten Räume zwischen 16.00 Uhr und 18:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2          Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3          Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1          Falls der Gast bis 22.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
besteht keine Beherbergungspflicht mehr, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.2          Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners, kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.3          Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragdspartners kann der Beherbergungsvertrag, ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.4          Außerhalb des im § 5 Punkt 5.3 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunfstag 40% vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % des gesamten Arrangementpreises;

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung!

5.5          Bei Beherbergungsverträgen in einer Dauer von mehr als 3 Wochen kann nur
bis spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag der Vertrag stornofrei aufgelöst werden, 3 Monate vorher ist eine Auflösung nur unter  Bezahlung einer Stornogebühr von
30 % des gesamten Arrangementpreises möglich. Weitere Stornogebühren analog zu Punkt 5.4.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1          Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist,  besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2          Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt, oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1          Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen und schonenden Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen, Gästen zur Benützung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß Beherbergungsvertrag, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hausordnung auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1          Der Vertragspartner ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen (siehe auch 3.2). Etwaige Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind, sind rechtzeitig vor der Abreise zu bezahlen.

8.2          Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargedlose Zahlungsmittel, sowie Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten. Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, Kosten für Geldtransaktionen usw. (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

8.3          Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

8.4          Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er, oder der Gast, oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners, Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen. Der Beherberger veranlasst anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Schlussbesichtigung der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten.

8.5          Der Gast verpflichtet sich, seine eingebrachten Sachen, insbesondere Fahrzeuge und Sportgeräte, gegen Diebstahl und Beschädigung angemessen zu versichern.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1          Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB, sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.  Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiteres zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, ins-besondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2          Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3          Dem Beherberger steht das Recht zu, bei Verträgen, die mehr als zwei Wochen dauern, eine wöchentliche Zwischenabrechnung vorzunehmen und die unverzügliche Bezahlung der ausgewiesenen Beträge zu verlangen. Im Verzugsfalle gelten die obigen Bestimmungen (9.1). Außerdem kann der Beherberger sofort vom (weiteren) Vertrag zurücktreten und sofortige Räumung begehren.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1       Eine Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger, oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben und ausdrücklich anvertraut worden sind. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs.1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921. über die Haftung der Gastwirte und anderer Unter-nehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine
Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflicht-versicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2       Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3       Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur, wenn sie ihm zur Verwahrung in seinem Safe übergeben worden sind, diese Haftung
beschränkt sich überdies auf derzeit maximal € 550,00.

 

11.4       Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. In diesem Fall ist die Haftung für solche Gegenständegänzlich ausgeschlossen.

11.5       In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausge-schlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis, nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen. Sonst ist das Recht erloschen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1       Ist der Vertragspartner Konsument, so wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. Im Übrigen lehnt der Beherberger jede Haftung für Schadenersatzansprüche ab.

12.2       Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Benutzung von zur Verfügung gestellten Elektrogeräte (Herd, Kaffeemaschine, Waschmaschine etc.), die Bedienungsanleitung sorfältig zu studieren und diese Verpflichtung auch Gästen aufzuerlegen. Der Berherberger haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung dieser Geräte entstehen.

12.3       Sportgeräte bzw. Ausrüstung sind ausschließlich in den hierfür vorgesehen Gemeinschaftsräumlichkeiten aufzubewahren. Der Vertragspartner (Gast) hat diese Räumlichkeiten nach Unterbringung unverzüglich wieder zu verschließen und haftet für allfällige diesbezügliche Versäumnisse. Für Diebstähle ist der Beherberger nicht haftbar.

12.4       Der Beherberger übernimmt keinerlei Haftung für Diebstahl und/oder Schäden, die an den eingebrachten Fahrzeugen und Sportgeräten entstehen. Der Gast trägt daher das Risiko des Diebstahls, oder der Beschädigung dieser Sachen alleine. Diesbezüglich wird nochmals auf die Pflicht des Gastes hingewiesen, derartige Sachen zu versichern; siehe dazu 10.2.

§ 13 Tierhaltung

13.1       Im Haus herrscht absolutes Rauchverbot und zwar in allen Räumlichkeiten. Ebenso ist es verboten, Haustiere mitzubringen.

13.2       Bei einem Verstoß trotz Abmahnung ist der Beherberger berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen, ohne dass dem Vertragspartner ein Ersatz für die noch offene Beherbergungszeit zustünde.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1       Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2       Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände(z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1       Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2       Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das
volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.

15.3       Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4       Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des zehnten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.

15.5       Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder denim Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet, oder sich gegenüber diesen Personen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht befallen wird oder, sonst pflegebedürftig wird.
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Dies gilt auch für berechtigte Zwischenabrechnungen gemäß Punk 9.3.
d) die Hausordnung nicht einhält.

15.6       Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf
Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag

16.1       Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder die
Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, kann der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

16.2       Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten
Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände;
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.ä.;
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1       Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2       Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3       Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

17.4       Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5       Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 18 Sonstiges

18.1       Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen
sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl, dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzteTag maßgeblich.

18.2       Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) zugegangen sein.

18.3       Der Beherberger ist berechtigt, Gegenforderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen, Gegenforderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig, oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.4       Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen              Bestimmungen.

18.5       Die  im Haus aufliegende Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Der Gast verpflichtet sich, die jeweils gültige Hausordnung einzuhalten.